Landesvertretung Akademischer Mittelbau Bayern

 

 
 

Satzung der Landesvertretung Akademischer Mittelbau Bayern

§1 Definition und Aufgaben

(1) Die Landesvertretung Akademischer Mittelbau Bayern (LAMB) vertritt die wissenschaftlichen und künstle-rischen Assistenten, Oberassistenten und Oberingenieure, die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und die Lehrkräfte für besondere Aufgaben der bayerischen Universitäten.
(2) Die Landesvertretung Akademischer Mittelbau Bayern nimmt folgende Aufgaben wahr:
- Information, Koordination und Unterstützung der Vertretungen an den einzelnen Universitäten,
- Mitwirkung an der hochschul- und bildungspolitischen Meinungsbildung auf Landes- und Bundesebene und
- Vertretung der Interessen des akademischen Mittelbaus auf Landes- und Bundesebene.

§2 Mitglieder

(1) Die Mitglieder der Landesvertretung Akademischer Mittelbau Bayern werden vom Konvent bzw. Rat der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter der einzelnen Universitäten bestimmt. Je Universität können bis zu vier Mitglieder bestimmt werden. Gibt es an der betreffenden Universität keinen Konvent bzw. Rat, so sind die gewählten Senatsvertreter die Mitglieder der Landesvertretung.
(2) Die Mitglieder können sich vertreten lassen.

§3 Versammlung

(1) Die Versammlung wird in der Regel einmal im Semester vom Vorstand schriftlich einberufen. Sie muß in-nerhalb 6 Wochen einberufen werden, wenn Vertreter von mindestens 3 Universitäten dies verlangen. Die Ein-berufung erfolgt in der Regel 4 Wochen, mindestens aber 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung. An der Versammlung können alle Angehörigen des bayerischen akademischen Mittelbaus teilnehmen.
(2) Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, und wenn Mitglieder von mindestens 5 Universitäten anwesend sind.
(3) Die Versammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4) Über Satzungsänderungen darf nur beschlossen werden, wenn sie in der schriftlichen Einladung aufgeführt sind. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§4 Vorstand

(1) Der Vorstand vertritt die Landesvertretung Akademischer Mittelbau Bayern nach außen. Er besteht aus dem/der Sprecher/in und mindestens zwei Stellvertretern sowie höchstens zwei kooptierten Stellvertretern. Falls eine der im folgenden aufgeführten Gruppen nicht im Vorstand vertreten ist, kann der Vorstand jeweils ein Mit-glied der fehlenden Gruppe kooptieren:
1. Doktoranden und Doktorandinnen,
2. Habilitanden und Habilitandinnen, Privatdozenten und ausserplanmäßige Professoren in zeitlich befristeten Beschäftigungsverhältnissen und
3. weitere wissenschaftliche Mitarbeiter.
Bei der Besetzung des Vorstandes ist anzustreben, daß Frauen und Männer sowie Vertreter
verschiedener Universitäten im Vorstand vertreten sind.
(2) Der/die Sprecher/in und die Stellvertreter sowie die Delegierten zur Versammlung der Bundesvertretung Akademischer Mittelbau werden von der Versammlung für zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln und in geheimer Wahl bestimmt. Bei vorzeitigem Ausscheiden werden für die restliche Amtszeit spätes-tens bei der nächsten Versammlung die jeweiligen Nachrücker gewählt. Beim Ausscheiden des Sprechers führt bis zur Nachwahl einer der Stellvertreter die laufenden Geschäfte. Falls der Vorstand von seinem Kooptations-recht Gebrauch macht, muß dieser Beschluß auf der nächsten Versammlung bestätigt werden.

§5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Beschluß vom 7. Mai 1988 in Kraft. Die am 22. Januar 2000 beschlossenen Änderungen treten am 23. Januar 2000 in Kraft.

Anhang:

Reihenfolge der Tagungsorte der Versammlung:
Augsburg, Bamberg, Bayreuth, Eichstätt, Erlangen, LMU München, TU München, Passau, Regensburg, UniBw München, Würzburg.

 

letzte Änderung 04.10.2002

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